Räumung im Nachlass
Wer einen Nachlass verwaltet, muss die Wohnung oft räumen lassen, bevor die Erbteilung abgeschlossen ist. Wir räumen nach Ihrer Freigabe und übergeben, was nicht entsorgt werden darf.
Stand29. Oktober 2026
RechtsgrundlageArt. 517 f., 552 ff., 602 ZGB; Art. 266i OR
Stirbt eine Person, die zur Miete gewohnt hat, muss die Wohnung meist innert weniger Monate zurückgegeben werden. Oft räumen nicht die Erben selbst, sondern die Person, die den Nachlass verwaltet: eine Willensvollstreckerin, ein Willensvollstrecker, eine amtliche Erbschaftsverwaltung oder ein Notariat. Für sie räumen wir die Wohnung, sondern aus, was in den Nachlass gehört, und entsorgen den Rest.
Wer über die Gegenstände entscheidet
Mit dem Tod geht der Nachlass auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und können über die Erbschaftssachen nur gemeinsam verfügen (Art. 602 ZGB). Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet er die Erbschaft (Art. 517 und 518 ZGB). Ordnet die Behörde eine Erbschaftsverwaltung an, übernimmt diese die Verwaltung (Art. 554 ZGB). Im Kanton Zürich ist für solche Sicherungsmassnahmen die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig.
Für die Räumung heisst das: Wir brauchen die Freigabe derjenigen Person oder Stelle, die über den Hausrat verfügen darf. Sind nur Erben ohne Willensvollstrecker da, genügt die Zustimmung eines Einzelnen nicht; dann braucht es die Zustimmung aller oder eine Vollmacht.
Mietvertrag und Termin
Die Erben können den Mietvertrag der verstorbenen Person mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Vertrag eine längere Dauer vorsieht (Art. 266i OR). Bis dahin läuft die Miete. Wer die Räumung früh plant, kann die Wohnung vielleicht schon vorher an die Verwaltung zurückgeben, wenn diese einen Nachmieter findet. Rund um die Zügeltermine Ende März und Ende September sind Termine knapp.
Was wir für die Nachlassverwaltung tun
- Wir räumen Wohnung, Keller, Estrich und Garage nach Ihrer schriftlichen Freigabe.
- Persönliche Dokumente, Briefe, Bankunterlagen, Fotos, Schmuck, Bargeld und Wertsachen sondern wir aus und übergeben sie Ihnen. Wir öffnen dafür Schubladen, Schachteln und Taschen, bevor etwas entsorgt wird.
- Gegenstände, die einzelne Erben übernehmen wollen, bleiben nach Ihrer Liste stehen oder werden beschriftet bereitgestellt.
- Gut erhaltene Möbel und Hausrat können gemeinnützigen Stellen zugeführt werden, wenn Sie das wünschen. Das kann den Preis senken.
- Der Rest wird getrennt und fachgerecht entsorgt. Die Wohnung übergeben wir besenrein; die Endreinigung übernimmt auf Wunsch eine Partnerfirma mit Abgabegarantie.
Ablauf
- Fotos oder Besichtigung. Fotos per WhatsApp genügen für eine Offerte. Eine Besichtigung vereinbaren wir gerne, auch am Samstag.
- Offerte zum Fixpreis. Arbeit, Transport und Entsorgung sind inbegriffen.
- Freigabe und Liste. Sie bestätigen, was geräumt wird und was bleibt.
- Räumung und Übergabe. Den Schlüssel erhalten wir von Ihnen oder einer Vertrauensperson. Ausgesonderte Dokumente und Wertsachen übergeben wir Ihnen persönlich oder nach Absprache.
- Rechnung an den Nachlass. Mit Namen des Nachlasses oder Objektadresse als Referenz, an die Willensvollstreckung, die Erbschaftsverwaltung oder das Notariat.
Wenn die Wohnung versiegelt ist
Ist der Nachlass gesiegelt oder wird ein Inventar aufgenommen (Art. 552 und 553 ZGB), räumen wir erst, wenn die zuständige Stelle die Räume freigegeben hat. Bis dahin können wir die Offerte nach Ihren Angaben vorbereiten, damit die Räumung danach ohne Verzögerung beginnen kann.
Darf ein einzelner Erbe die Räumung in Auftrag geben?
Nur mit Zustimmung der übrigen Erben oder mit Vollmacht. Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt oder eine Erbschaftsverwaltung angeordnet, gibt diese die Räumung frei.
Was geschieht mit Dokumenten und Wertsachen?
Wir sondern sie beim Räumen aus und übergeben sie der Person, die den Nachlass verwaltet. Nichts davon wird entsorgt.
Kann die Rechnung an den Nachlass gehen?
Ja. Wir stellen die Rechnung an die Willensvollstreckung, die Erbschaftsverwaltung oder das Notariat, mit dem Nachlass oder der Objektadresse als Referenz.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Erbrecht Art. 517 ff. und 551 ff., fedlex.admin.ch
- law.ch: Sicherungsmassregeln im Erbgang
- Gerichte des Kantons Zürich: Zuständigkeit in Erbschaftssachen
- Obligationenrecht (OR), Art. 266h und 266i, fedlex.admin.ch
Stand: 29. Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.