Müller WohnungsräumungenRäumungen für Verwaltungen

Räumung bei Ausweisung

Der Vollzugstermin steht, die Wohnung ist voll. Wir kommen mit dem Team zum angesetzten Zeitpunkt und räumen nach Anweisung des Amtes.

Stand29. Oktober 2026

RechtsgrundlageArt. 343 ZPO

Hat ein Gericht die Ausweisung angeordnet und verlässt die Mieterschaft die Wohnung nicht, wird der Entscheid vollstreckt. Im Kanton Zürich beauftragt die Vermieterschaft dafür in der Regel das Gemeinde- oder Stadtammannamt; in der Stadt Zürich sind das die Betreibungs- und Stadtammannämter. Am Vollzugstermin braucht das Amt Leute, die die Wohnung zügig und geordnet leeren. Diese Arbeit übernehmen wir, im Auftrag des Amtes oder der Vermieterschaft.

Rechtlicher Rahmen in Kürze

Die Zivilprozessordnung nennt die zwangsweise Räumung eines Grundstücks ausdrücklich als Vollstreckungsmassnahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Vollstreckungsbehörde kann dafür die Hilfe der Polizei beanspruchen (Art. 343 Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Vollzugs bevorschusst in der Regel die Vermieterschaft; zu ersetzen sind sie von der Mieterschaft. Was mit den Gegenständen geschieht, die in der Wohnung bleiben, legt das Amt fest.

Was wir am Vollzugstermin tun

  • Wir erscheinen mit einem eingespielten Team und passendem Fahrzeug zum festgelegten Zeitpunkt.
  • Wir räumen nach Anweisung der Amtsperson vor Ort: zuerst, was aufbewahrt oder der Mieterschaft übergeben werden muss, danach der Rest.
  • Persönliche Dokumente, Ausweise, Medikamente, Fotos und Wertsachen sondern wir aus und übergeben sie dem Amt.
  • Gegenstände, die aufbewahrt werden müssen, bringen wir an den Ort, den das Amt bestimmt. Ein eigenes Lager haben wir nicht.
  • Was zur Entsorgung freigegeben ist, entsorgen wir fachgerecht und getrennt.
  • Auf Wunsch halten wir den Zustand vorher und nachher auf Fotos fest.

Ruhig arbeiten in einer angespannten Lage

Eine Ausweisung ist für die Betroffenen eine Ausnahmesituation. Unsere Leute arbeiten zurückhaltend, diskutieren nicht mit der Mieterschaft und richten sich nach der Amtsperson. Wenn die Mieterschaft während des Vollzugs noch Gegenstände mitnehmen darf, warten wir, bis das Amt weitermachen lässt. Ist ein Tier in der Wohnung, kümmert sich das Amt um die zuständige Stelle; wir räumen erst, wenn das geklärt ist.

Planung vor dem Termin

  1. Anfrage mit Termin und Adresse. Je mehr wir über die Wohnung wissen, desto genauer die Offerte: Grösse, Stockwerk, Lift, Keller und Estrich. Fotos sind bei Ausweisungen oft nicht verfügbar; dann schätzen wir nach Fläche und Angaben des Amtes.
  2. Offerte zum Fixpreis oder Kostendach. Wenn die Wohnung vorher nicht zugänglich ist, vereinbaren wir ein Kostendach und rechnen nach Aufwand darunter ab.
  3. Bestätigung des Termins. Wird der Vollzug abgesagt, weil die Mieterschaft auszieht, ist die Absage bis eine Woche vorher kostenlos. Bei kurzfristigen Absagen sprechen wir uns ab.
  4. Vollzug und Nachweis. Nach der Räumung erhalten Sie Fotos und die Liste der übergebenen Gegenstände, danach die Rechnung.

Rechnung

Die Rechnung geht an den Auftraggeber: an das Amt oder an die Vermieterschaft, die den Vollzug beantragt hat. Sie nennt das Aktenzeichen oder die Objektadresse, damit die Kosten der Mieterschaft weiterverrechnet werden können.

Wie kurzfristig können Sie bei einem Vollzug dabei sein?

In der Regel ab 3 Tagen im Voraus, in dringenden Fällen innert 24 bis 48 Stunden, wenn die Teams es erlauben. Melden Sie den Termin so früh wie möglich.

Lagern Sie die Möbel der Mieterschaft ein?

Nein, wir haben kein eigenes Lager. Gegenstände, die aufbewahrt werden müssen, bringen wir an den Ort, den das Amt bestimmt.

Wer beauftragt Sie, das Amt oder die Vermieterschaft?

Beides ist möglich. Vor Ort richten wir uns immer nach der Amtsperson, die den Vollzug leitet.

Quellen

Stand: 29. Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Ein Objekt, eine Offerte.

Fotos per WhatsApp: Fixpreis innert 2 Stunden. Per E-Mail innert 24 Stunden.