Räumungen im Auftrag von Ämtern
Wenn ein Amt eine Wohnung räumen lassen muss, zählen Anordnung, Termin und Nachweis. Wir räumen, was freigegeben ist, und dokumentieren, was wir getan haben.
Stand29. Oktober 2026
GebietKanton Zürich
Wir sind für Ämter im Kanton Zürich tätig: für Notariate in ihrer Funktion als Konkursämter, für Betreibungs- und Stadtammannämter bei Ausweisungen und für Notariate, Willensvollstreckerinnen und Erbschaftsverwaltungen im Nachlass. Diese Aufträge unterscheiden sich von einer gewöhnlichen Räumung in einem Punkt: Über die Gegenstände entscheiden nicht wir und nicht die frühere Bewohnerschaft, sondern das Amt oder die Person, die rechtlich über sie verfügen darf.
- Räumung für KonkursämterMietobjekt nach der Inventaraufnahme räumen: nach Freigabe, mit Protokoll.
- Räumung bei AusweisungZum Vollzugstermin vor Ort, Räumung nach Anweisung des Amtes.
- Räumung im NachlassWohnung räumen, bevor die Erbteilung abgeschlossen ist: nach Freigabe.
Wie wir für Ämter arbeiten
- Nur nach schriftlicher Freigabe. Wir räumen die Räume und Gegenstände, die im Auftrag genannt sind. Was nicht freigegeben ist, bleibt, wo es ist.
- Protokoll und Fotos. Auf Wunsch fotografieren wir die Räume vor und nach der Räumung und halten fest, was entsorgt und was übergeben wurde.
- Wertsachen und Dokumente werden ausgesondert und dem Amt oder der beauftragten Person übergeben, nicht entsorgt.
- Kurzfristige Termine. Auch wenn das Amt den Termin bereits festgelegt hat, richten wir uns danach, sofern die Teams es erlauben.
- Rechnung an den Auftraggeber. Mit Aktenzeichen oder Objektadresse als Referenz, auf Wunsch an die Konkursmasse oder den Nachlass.
- Versichert. Alle Mitarbeitenden sind SUVA-versichert, die Betriebshaftpflicht deckt bis 5 Millionen Franken.
Was wir nicht anbieten
Wir haben kein eigenes Lager und bieten keine Einlagerung an. Gegenstände, die aufbewahrt werden müssen, sondern wir aus und übergeben sie am Ort und an die Stelle, die das Amt bestimmt. Schätzungen und Versteigerungen sind Sache des Amtes; wir räumen, transportieren und entsorgen.
Die Seiten in diesem Bereich beschreiben die Abläufe allgemein und ersetzen keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Anordnung des Amtes und das geltende Recht.